Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ I Allgemeines



               Vertragsgrundlage für von uns übernommene  Aufträge sind die nachstehenden  Bedingungen. Abweichende Verein-barungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.


§ 2 Angebot  und  Preise



         I.    Unverbindliche Preisangaben  binden den Auftragnehmer nicht.  Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages. Ein schriftlicher

               Kostenanschlag bindet den Auftragnehmer  drei Wochen.

         2.    Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.

         3.    Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.

         4.    Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen  und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.

         5.    Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenanschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.



§ 3  Unteraufträge


               Der Auftragnehmer  ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden

               können, zu erteilen, Notwendige Überführungsfahrten gehen zu  Lasten des Auftraggebers.


 §4 Anlieferung



         I.    Das Fahrzeug  oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom  Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.

         2.    Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren  Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.

         3.    Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.

         4.    Holt der Auftragnehmer  nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände  beim  Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.



§ 5 Fertigstellung



         I.    Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen.

               Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen  gegenüber dem Ursprungsauftrag ein and entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer  unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin.

         2.    Arbeitskämpfe  and unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung  oder im  Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.

         3.    Das Fahrzeug  bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom  Auftraggeber zum vereinbarten Termin  abzuholen.  Überführungen zum Auftraggeber  gehen auf dessen Kosten.



§ 6 Abnahme



         I.    Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang  der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.

         2.    Kommt  der Auftraggeber mit der Abnahme  in  Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt-die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch  nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten and die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.



§ 7 Zahlung



         I.    Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne  Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.

         2.    Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

               Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.

         3.    Der Auftragnehmer  ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

         4.    Der Auftramsehmer  ist berechtigt, Vorauszahlursgen in angemessener Höhe  (maximal 30% der Auftragssumme)  zu verlangen.

         5.    Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann,

               so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.



§ 8 Zurückbehaltungsrecht     und Pfandrecht


               Der Auftramiehmer  kann solange die Herausgabe  eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes

               verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht

               ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


               Soweit  eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der

               Auftragnehmer  das Eigentum  hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.


§ 10   Gewährleistung



         I.    Ansprüche  des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel  verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der bearbeiteten Sache beiin Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche

               wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln.

         2.    Werden auf ausdrücklichen  Wunsch  des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung   Dies gilt insbesondere bei

               der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von  Durchrostungsschäden,  die anschließend überlackiert werden.

         3.    Der Auftragnehmer  hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht

               men Rücktritt (   Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzmg  der  Vergütung).

         4.    Unvermeidbare  optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen and anderen technisch nich vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.



§ 11 Haftung



         1.    Der Auftragnehmer haftet bei Such- and   Vermögensschäden nur für Vorsatz and grobe Fahrlässigkeit.

         2.    Der Auftragnehmer  haftet nicht für das Abhandenkommen  and die Beschädigung   von im Fahrzeug belassenen  Gegenständen,

               soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.



§ 12  Gerichtsstand


               Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf


               Stand:  01.03.2013 Neuer Text